Erwägungsgrund 10 32025L2360
Im Zusammenhang mit dem mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates geschlossenen Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) werden Land und Boden zugleich als Quelle und als Senke von Kohlenstoff betrachtet. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich als Vertragsparteien des UNFCCC verpflichtet, die nachhaltige Bewirtschaftung, Erhaltung und Verbesserung von Kohlenstoffsenken und -speichern zu fördern.