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Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen darlegen, wie die Umwelt- und Klimaarchitektur dieser Pläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.
wie die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII…
Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der…
Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der…
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in…
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 verpflichtet, ihre GAP-Strategiepläne in der von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.