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Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein. Die vorliegende Verordnung sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum 31. Dezember 2025 die Liste in Anhang XIII der genannten Verordnung überprüft.
Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der strategischen Änderungen mit dieser Verordnung und, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den auf deren Grundlage…
Gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 überprüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis der Gesetzgebungsakte in Anhang XIII der…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen darlegen, wie die Umwelt-…
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in…
Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der…
Um eine reibungslose Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.