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Gemäß Artikel 27 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden „Charta“) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Grundsatz Nr. 8 der europäischen Säule sozialer Rechte bestätigt das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in für sie relevanten Fragen.
Unbeschadet des Artikels 86e Absatz 7 und des Artikels 86g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern durch digitale Arbeitsplattformen im Sinne des Artikels…
Gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gerechte…
Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)…
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 EUV haben alle Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In der Charta der…
In Grundsatz Nr. 5 der am 17. November 2017 in Göteborg proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“) ist festgelegt, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.