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Durchführungsrechtsakte im Rahmen dieser Richtlinie sollten von der Kommission nicht erlassen werden, wenn der in dieser Richtlinie genannte Ausschuss keine Stellungnahme abgibt, etwa wenn es keine qualifizierte Mehrheit für eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme gibt, der Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht dem Berufungsausschuss übermittelt wurde oder der Berufungsausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgibt. Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten, um die erforderlichen operativen Merkmale, Rollen und Verfahren für die europäische RIS-Umgebung rasch festzulegen.
Die Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten von der Kommission nicht erlassen werden, wenn der in dieser Verordnung vorgesehene Ausschuss keine…
Angesichts der hohen Komplexität, die mit der Prüfung der möglichen vielfältigen Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen…
Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der von den Fahrzeugherstellern bereitzustellenden Angaben zur technischen Überwachung…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Gibt der Berufungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt. Wird keine…
Unbeschadet des Artikels 7 erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, wenn der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.