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Um die Interessen Dritter zu schützen und das Vertrauen in Geschäftsvorgänge mit verschiedenen Arten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu stärken, ist es wichtig, die Transparenz zu erhöhen und den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über sogenannte „Handelsgesellschaften“ zu erleichtern, unter denen für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang IIB aufgeführten Arten von Personengesellschaften verstanden werden sollten. Diese Personengesellschaften spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und sind in allen nationalen Unternehmensregistern eingetragen, doch bestehen Unterschiede zwischen den Arten von Personengesellschaften und den Arten von Informationen, die in der gesamten Union über sie verfügbar gemacht werden, was zu Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen Informationen führt. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten in allen Mitgliedstaaten dieselben grundlegenden Informationen über diese Personengesellschaften offengelegt werden. Die Offenlegungsanforderungen für diese Personengesellschaften sollten die bestehenden Offenlegungsanforderungen für Kapitalgesellschaften widerspiegeln, aber an die besonderen Merkmale von Personengesellschaften angepasst werden. Beispielsweise sollten die Offenlegungsanforderungen auch Informationen über Gesellschafter umfassen, die ermächtigt sind, die Personengesellschaft zu vertreten, insbesondere unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter, die unbeschränkt haften. Wie bei Kapitalgesellschaften sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Personengesellschaften Dokumente oder Informationen über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus offenlegen. Enthalten diese zusätzlichen Dokumente oder Informationen personenbezogene Daten, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verarbeiten.
Folgender Artikel wird eingefügt: Von Personengesellschaften offenzulegende Urkunden und Informationen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,…
Im Interesse der Transparenz und des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger und von Minderheitsgesellschaftern, sowie zur Förderung des…
Die Gesellschaftsdokumente und -informationen, einschließlich Informationen über gesetzliche Vertreter, zumindest über unbeschränkt persönlich haftende…
Bislang ist in der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates und in der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates nur die Offenlegung von Geschäften zwischen der…
Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab,…
Die durch die Gesellschaft offengelegten Informationen sollten umfassend sein und es den Interessenträgern ermöglichen, die Auswirkungen des beabsichtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.