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Während Informationen über grenzüberschreitende Zweigniederlassungen von EU-Kapitalgesellschaften bereits über das System der Registervernetzung verfügbar sind, sind Informationen über Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Gesellschaften nicht verfügbar, selbst wenn sie bereits im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 in nationalen Registern offengelegt werden. Um Interessenträgern den Zugang zu solchen Informationen auf Unionsebene zu erleichtern, sollten Informationen über solche Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden und sollten einige dieser Informationen kostenlos verfügbar gemacht werden, wie dies bereits bei grenzüberschreitenden Zweigniederlassungen von EU-Kapitalgesellschaften der Fall ist.
Die Mitgliedstaaten können bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die Informationen zur…
Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen…
Um die Transparenz und das Vertrauen der Gesellschaften in den Binnenmarkt zu erhöhen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Dritte im Geschäftsverkehr mit…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Anhang II oder IIB aufgeführte Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung…
Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist, sollten die Mitgliedstaaten gewisse…
In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter anderem Vorschriften für die Offenlegung von Gesellschaftsinformationen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.