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Die bestehende Verpflichtung des Unternehmers, in Fällen, in denen eine Streitigkeit im Anschluss an eine Beschwerde eines Verbrauchers nicht beigelegt werden konnte, anzugeben, ob der Unternehmer beabsichtigt, die einschlägigen AS-Stellen zur Beilegung dieser Streitigkeit zu nutzen, sollte aufgehoben werden, da dies bereits von der Verpflichtung des Unternehmers abgedeckt wird, die AS-Stelle darüber zu informieren, ob der Unternehmer beabsichtigt, am AS-Verfahren zu teilzunehmen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen…
Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn…
Im Fall einer Streitigkeit müssen Verbraucher rasch herausfinden können, welche AS-Stellen für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer…
Eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, sollte für den Verbraucher nicht…
Die Verpflichtung der Unternehmer, die Verbraucher über die AS-Stellen zu informieren, die für diese Unternehmer zuständig sind, sollte unbeschadet der…
In vielen Mitgliedstaaten sind die Verbraucher nach wie vor unzureichend über die Existenz von AS-Stellen und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.