Erwägungsgrund 18 32025L0050
Wenn ein Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch besteht, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchzusetzen und gründliche Untersuchungen durchzuführen, bevor ein Antrag auf Schnellerstattung bearbeitet wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, einen Erstattungsantrag unter bestimmten Bedingungen abzulehnen. Diese Bedingungen sollten auch Fälle einschließen, in denen die Anforderungen an einen solchen Antrag nicht erfüllt werden oder die Zahlungskette nicht rekonstruiert werden kann. Ein Erstattungsantrag sollte auch abgelehnt werden können, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, ein Überprüfungsverfahren oder eine Steuerprüfung auf der Grundlage von Risikobewertungskriterien einzuleiten. Diese Überprüfungsverfahren oder Steuerprüfungen sollten auf jeden Fall angewandt werden können, bei dem ein Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch besteht.