Erwägungsgrund 17 32025L0050
Wenn die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie für Zahlungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht erfüllt sind oder der betreffende Anleger dies wünscht, sollten die Mitgliedstaaten als Ausweichsystem zu den in dieser Richtlinie festgelegten Schnellverfahren Verfahren der Quellensteuerentlastung anwenden, die auf einem nationalen Standard-Erstattungssystem beruhen. Anleger, die Anspruch auf Entlastung haben, oder ihre bevollmächtigten Vertreter sollten überschüssige Quellensteuer, die in einem Mitgliedstaat erhoben wurde, nur dann zurückfordern können, wenn der zertifizierte Finanzintermediär nicht von dem System der Entlastung an der Quelle oder dem Schnellerstattungssystem Gebrauch gemacht hat.