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Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, verpflichten alle großen Institute, die Dividenden- und gegebenenfalls Zinszahlungen für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene Wertpapiere ausführen, sowie Zentralverwahrer gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4, die in Bezug auf diese Zahlungen die für die Quellensteuer zuständige Stelle sind, dazu, sich in ihr nationales Register einzutragen.
Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, ermöglichen auf Antrag die Eintragung jedes Finanzintermediärs, der die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt, in das nationale Register.
Da es sich bei den Finanzintermediären, die am häufigsten an den Zahlungsketten von Wertpapieren beteiligt sind, um große Institute im Sinne der Verordnung (EU)…
Die Mitgliedstaaten können die zertifizierten Finanzintermediäre in ihrem nationalen Register dazu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde zusätzlich zu den in…
Damit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen,…
Diese Richtlinie sollte auch Vorschriften über die Anforderungen für eine Eintragung in nationale Register sowie Vorschriften über deren Ablehnung enthalten.…
Um das Ziel einer effizienteren Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu erreichen, sollten unionsweit gemeinsame Verfahren eingeführt werden, damit klare…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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