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Um Situationen zu vermeiden, in denen Plattformen in Bezug auf die Umsätze, für die sie als fiktiver Dienstleistungserbringer gelten, unter die Sonderregelung für Reisebüros fallen, sollte klargestellt werden, dass diese Umsätze nicht in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung fallen. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass Reisebüros nicht unter die Regel des „fiktiven Dienstleistungserbringers“ fallen.
Die Mitgliedstaaten wenden auf Umsätze von Reisebüros die Mehrwertsteuer-Sonderregelung dieses Kapitels an, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in…
Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen außerhalb der Gemeinschaft bewirkt, wird die Dienstleistung des…
im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: die Angabe Sonderregelung für Reisebüros ;
Wenn die Mitgliedstaaten jedoch der Auffassung sind, dass eine solche Wettbewerbsverzerrung in ihrem Gebiet nicht vorliegt, ist es angebracht, ihnen die…
Um die Wettbewerbsverzerrung in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung auf der Straße anzugehen, sollten Vorschriften…
Um die Neutralität der Mehrwertsteuer zu wahren, sollten Plattformen nicht als „fiktiver Dienstleistungserbringer“ gelten und daher keine Mehrwertsteuer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.