Erwägungsgrund 20 32026L1021Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die vorsätzliche Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung, Bewegung,…
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b 32018L1673RICHTLINIE (EU) 2018/1673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an…
Art. 1 Abs. 3 Buchst. a 32015L0849RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an…
§ 261 Abs. 2 StGBStrafgesetzbuch
Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein…
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AWGAußenwirtschaftsgesetz
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche…