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Um Straflosigkeit bei Korruptionsdelikten im öffentlichen Sektor zu vermeiden, sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie klar definiert werden. Zunächst sollte der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ auch Personen umfassen, die in internationalen Organisationen, unter anderem in den Organen, Agenturen und Einrichtungen der Union sowie den internationalen Gerichten, tätig sind. Zweitens sollte der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ auch sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein Amt im Bereich der Verwaltung oder Justiz innehabenden Bediensteten sowie sämtliche öffentliche Aufgaben ausübenden Personen erfassen, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurden oder im Zusammenhang mit der Ausübung einer solchen öffentlichen Aufgabe der Kontrolle oder Aufsicht öffentlicher Stellen unterliegen, auch wenn sie kein öffentliches Amt bekleiden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Definition von „öffentlicher Bediensteter“ ebenso Personen umfassen, die in staatseigenen und staatlich kontrollierten Unternehmen sowie in öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten und privaten Unternehmen sowie bei den von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sollte jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit nationalem Recht mit nationalen Beamten gleichgestellt werden.