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Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die vorsätzliche Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung, Bewegung, von Rechten an oder des Eigentums an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus der Begehung von Straftaten der Bestechung im öffentlichen oder privaten Sektor, der Veruntreuung, der unerlaubten Einflussnahme, der Behinderung der Justiz oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch gemäß dieser Richtlinie, unter Strafe zu stellen.