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Soweit dies nicht gegen ihre Verfassungen, Verfassungsgrundsätze und Gesetze verstößt, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte hinsichtlich der hinsichtlich der Ermittlung und Strafverfolgung und die Befreiung von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, aufgehoben werden können.
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