Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen —, d. h. die Unternehmen, die der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und über deren Rolle in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Wertschöpfung des Unternehmens Bericht erstatten. Um für Kohärenz mit dem neuen Anwendungsbereich zu sorgen und die Ziele dieser Berichterstattung auf verhältnismäßigere Weise zu erreichen, sollte diese Anforderung nur für Unternehmen mit Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres gelten.
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU…
Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinstunternehmen -…
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG…
Die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr…
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen…
In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.