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Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinstunternehmen - deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene erstellen und veröffentlichen. In dem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ wird der Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung als eine der „Hauptursachen für den Regelungsaufwand“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang der Schluss gezogen, dass „die Größe der von der Regulierung betroffenen Unternehmen besser berücksichtigt“ werden muss. Um den Berichterstattungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Ziele der Berichterstattung auf verhältnismäßigere Weise zu erreichen, sollte die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene auf Unternehmen mit Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres begrenzt werden, gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU. Dieser gezieltere Anwendungsbereich, der auch für Gruppen und Emittenten gelten sollte, wird dafür sorgen, dass die Last der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die größten Unternehmen, Gruppen und Emittenten beschränkt ist. Diese Unternehmen, Gruppen und Emittenten verursachen die größten Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Gleichzeitig sind sie am besten in der Lage, die mit der ESG-Berichterstattung verbundenen Kosten zu tragen. Unternehmen, Gruppen und Emittenten unterhalb des festgelegten Schwellenwerts haben weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung; dies wird durch die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich erleichtert.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von…
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU…
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG…
Die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr…
Nach Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dürfen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Angaben festgelegt werden, die…
In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.