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Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU sind die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam dafür verantwortlich, dass bestimmte Dokumente im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie erstellt und veröffentlicht werden. Um den Unternehmen Flexibilität zu bieten und ihren Berichtsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass sich die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens für die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Digitalisierung des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat, einschließlich der Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beschränkt.
Gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines…
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens sollten der Mindestanforderung genügen, dass sie dem Unternehmen gegenüber…
Der folgende Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT 3A Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der…
Der folgende Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT 10A Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane…
Die Haftung für die Erstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse sowie der Lageberichte und der konsolidierten…
Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den Anforderungen nach Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.