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Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den Anforderungen nach Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren Lagebericht bzw. konsolidierten Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates , gemäß dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus. Um den Unternehmen Klarheit zu verschaffen, sollte präzisiert werden, dass bis zum Erlass solcher Vorschriften über die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2019/815 die Unternehmen nicht zur Auszeichnung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten.
Der Lagebericht wird gemäß den Artikeln 19, 19a und 20 und Artikel 29d Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und umfasst die gemäß Artikel 8 Absatz 4…
Artikel 29d erhält folgende Fassung: Einheitliches elektronisches Berichtsformat (1) Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie…
Gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines…
Um die Einbeziehung der Nachhaltigkeitsinformationen, über die Bericht erstattet wurde, in den ESAP zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen,…
Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU sind die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam dafür…
Die Richtlinie 2013/34/EU schreibt nicht vor, dass der Lagebericht in digitalem Format vorgelegt werden muss, was es schwieriger macht, die Informationen, über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.