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Angesichts der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ist es unverhältnismäßig zu verlangen, dass die Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, den Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, gleichwertig sind. Diese Zulassungsanforderungen betreffen die natürlichen Personen, die die Arbeiten im Namen der Prüfungsgesellschaft ausführen, die Mehrheit der von der Prüfungsgesellschaft gehaltenen Stimmrechte und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Prüfungsgesellschaft. Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, sollten lediglich dafür Sorge tragen müssen, dass sie mindestens einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennen, der die Anforderungen für die Zwecke der Zulassung erfüllt und der in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt.…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von…
Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften überprüfen bereits Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die…
Im Rahmen der Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sollten Abschlussprüfer sich auch für die…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung…
Es sollte sichergestellt werden, dass Abschlussprüfer in Bezug auf die Abschlussprüfung und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kohärenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.