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Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 anzunehmenden Standards für die Bestätigung durchzuführen. Einige Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen, die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeit auftreten, eine gewisse Flexibilität angezeigt ist. Die Kommission sollte diesen Bedenken bei der Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung Rechnung tragen. Das Fehlen harmonisierter Standards für die Bestätigung trägt zu den Problemen der Unternehmen bei, weshalb die Kommission unbedingt einen geeigneten delegierten Rechtsakt erlassen muss. Damit ausreichend Zeit für die Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung bleibt, sollte die Frist für ihre Annahme auf den 1. Juli 2027 verschoben werden.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen.…
Um bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung unionsweit einheitliche Bestätigungsverfahren und eine hochwertige Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 26a Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die…
Artikel 26a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a spätestens am 1. Juli 2027 delegierte Rechtsakte, um diese…
Mit Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden…
Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonderen dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern, die den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.