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In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach der Größe des jeweiligen Emittenten gestaffelt sind. Da ausschließlich Unternehmen mit - gegebenenfalls auf Gruppenebene — Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen sollten, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst werden und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte gestrichen werden.
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU…
In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des…
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von…
In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des…
Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinstunternehmen -…
Die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.