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Die Richtlinie (EU) 2024/1760 darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in nationalen Rechtsvorschriften oder in zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes bestimmter Rechte und Interessen dienen Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die zum Zeitpunkt der Annahme der genannten Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit anzupassen, um ihre Angleichung an die genannte Richtlinie, insbesondere ihren Anwendungsbereich, zu verbessern oder sicherzustellen.
Die vorliegende Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in zum Zeitpunkt der Annahme…
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 soll kein umfassender Rahmen für den Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter die genannte Richtlinie fallenden…
Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit…
Um das Subsidiaritätsprinzip besser zu verwirklichen, sollte die derzeit in der Richtlinie (EU) 2024/1760 vorgesehene spezifische unionsweite Haftungsregelung…
In Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2023/2859 wird folgende Ziffer angefügt: „17. Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.