Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter die genannte Richtlinie fallenden Gebiet keine Bestimmungen, mit denen Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz festgelegt werden, die von den in der genannten Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten abweichen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht über die genannte Richtlinie hinausgehen, und um eine Fragmentierung des Regelungsumfeld und damit verbundene Rechtsunsicherheit und unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollte die vollständige Harmonisierung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 auf zusätzliche Bestimmungen zur Regelung der Kernaspekte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ausgeweitet werden. Dazu gehören insbesondere die Ermittlungspflicht, die Pflicht zur Priorisierung negativer Auswirkungen, die Pflichten zur Bekämpfung negativer Auswirkungen, die ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, die Pflicht, einen Beschwerde- und Meldemechanismus vorzusehen, die Pflicht, Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu überwachen und die Berichterstattungspflicht bezüglich durch die genannte Richtlinie abgedeckten Fragen. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin gestattet sein, strengere Bestimmungen zu anderen Aspekten oder Bestimmungen über Sorgfaltspflichten einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind. Diese Bestimmungen umfassen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Regelung spezifischer negativer Auswirkungen oder spezifischer Tätigkeitsbereiche, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und um die erforderliche Regulierungsfreiheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf neu auftretende spezifische Risiken, für die Sorgfaltspflichten von Bedeutung sein könnten, sollte präzisiert werden, dass diese Bestimmungen Sorgfaltspflichten umfassen, die spezifische Produkte, Dienstleistungen oder Situationen betreffen. Dagegen stellen nationale Vorschriften, die über ein spezifisches Ziel oder einen spezifischen Bereich hinausgehen, beispielsweise indem das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Allgemeinen oder die Sorgfaltspflichten in einer gesamten Branche geregelt werden, keine solchen Bestimmungen dar.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 soll kein umfassender Rahmen für den Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von…
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in nationalen Rechtsvorschriften oder in zum Zeitpunkt der Annahme dieser…
Um das Subsidiaritätsprinzip besser zu verwirklichen, sollte die derzeit in der Richtlinie (EU) 2024/1760 vorgesehene spezifische unionsweite Haftungsregelung…
Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer…
Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht…
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe Sorgfaltspflichten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.