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Mitunter könnten Unternehmen in ihrer Produktion in hohem Maße auf Vorleistungen eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Lieferanten angewiesen sein. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen wie Kinderarbeit oder erheblichen Umweltschäden einhergeht und das Unternehmen im Bestreben, diese Auswirkungen zu mindern, sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es als letztes Mittel insbesondere die Geschäftsbeziehung aussetzen und mit dem Lieferanten nach einer Lösung suchen, wobei der Druck infolge dieser Aussetzung nach Möglichkeit erhöht werden sollte. Die Aussetzung sollte beendet werden, sobald die negativen Auswirkungen behoben sind.
Um sicherzustellen, dass die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen wirksam sind, sollten die Unternehmen…
Um sicherzustellen, dass die geeigneten Maßnahmen zur Abstellung oder Minimierung tatsächlicher negativer Auswirkungen wirksam sind, sollten die Unternehmen…
Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder…
Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter…
Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten tatsächlichen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht abgestellt oder…
Wenn ein Unternehmen nicht das Ausmaß aller ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang verhindern, mindern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.