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Da negative Auswirkungen entsprechend ihres Schweregrads und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweisebehoben werden sollten, sollte einem Unternehmen keine Strafe gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 auferlegt werden, wenn es nicht möglich ist, alle von ihm ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig und in vollem Umfang zu beheben.
Da die negativen Auswirkungen entsprechend ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit prioritär und schrittweise angegangen werden sollten, falls es nicht möglich…
Unternehmen sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der Scoping-Untersuchung eine eingehende Bewertung in den Bereichen durchführen, in denen die negativen…
Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 über den Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels wurden als unverhältnismäßig erachtet, insbesondere wegen…
Wenn ein Unternehmen nicht das Ausmaß aller ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang verhindern, mindern,…
in Fällen, in denen negative Auswirkungen in mehreren Bereichen als gleichermaßen wahrscheinlich oder gleichermaßen schwerwiegend eingestuft werden, vorrangig…
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in nationalen Rechtsvorschriften oder in zum Zeitpunkt der Annahme dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.