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Mit Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist, bis zum 1. Oktober 2028 Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit anzunehmen. Um zu verhindern, dass den Unternehmen höhere Kosten für die Bestätigung entstehen, sollte die Anforderung zur Annahme von Standards für die Bestätigung gestrichen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 39 die in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 26a Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die…
Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der…
Artikel 26a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a spätestens am 1. Juli 2027 delegierte Rechtsakte, um diese…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2006/43/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, namentlich um das Vertrauen in…
Für alle nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollte eine gleich bleibend hohe Qualität gewährleistet werden. Alle Abschlussprüfungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.