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Im Falle von Insolvenzsystemen, die auf dem Grundsatz der Gläubigerautonomie beruhen, sollten die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht vorsehen können, dass es Sache der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses ist, den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen.