Erwägungsgrund 70 32019L1023Um die präventive Restrukturierung weiter zu fördern, muss gewährleistet sein, dass Unternehmensleitungen nicht davon abgehalten werden, vertretbare…
Erwägungsgrund 71 32019L1023Wenn dem Schuldner die Insolvenz droht, kommt es auch darauf an, die berechtigten Interessen der Gläubiger vor Managemententscheidungen zu schützen, die sich…
Art. 4 Abs. 1 32019L1023Verfügbarkeit präventiver Restrukturierungsrahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner bei einer wahrscheinlichen Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen haben, der es ihnen…
Art. 42 Abs. 1 32026L0799RICHTLINIE (EU) 2026/799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer nach nationalem Recht insolventen Gesellschaft für Schäden haften, die Gläubigern dadurch…
§ 43 Abs. 1 StaRUGGesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der…