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Die Mitgliedstaaten legen fest, wer die Kosten trägt, die den Gläubigerausschüssen oder ihren einzelnen Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 48 entstehen.
Gehen die in Absatz 1 genannten Kosten zulasten der Insolvenzmasse, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubigerausschuss oder seine einzelnen Mitglieder über diese Kosten Buch führen und das Gericht oder die zuständige Behörde oder der Insolvenzverwalter befugt ist, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Kosten zu begrenzen.
Gestatten die Mitgliedstaaten, dass die Mitglieder eines Gläubigerausschusses zulasten einer Insolvenzmasse vergütet werden, so stellen sie sicher, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufgaben steht.
Da die Tätigkeit von Gläubigerausschüssen Kosten verursacht, sollten die Mitgliedstaaten klare Regeln aufstellen, wer diese Kosten trägt. Die Mitgliedstaaten…
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und…
Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen…
Die Mitglieder des Gläubigerbeirates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet…
Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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