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Die Freigabe von Sicherungsrechten an Vermögenswerten, die dem Unternehmen des Schuldners gehören, oder sonstigen Belastungen in Verbindung mit solchen Vermögenswerten sollte dem nationalen Recht unterliegen. Ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats für die Freigabe eines Sicherungsrechts die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers dieser Rechte erforderlich, so sollte dieser Mitgliedstaat eine Ausnahme von dieser Anforderung vorsehen können, es sei denn, der Inhaber widerspricht der Freigabe.