Erwägungsgrund 29 32019L1023
Zur Förderung der Effizienz und zur Verringerung von Verzögerungen und Kosten sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren umfassen. Wird diese Richtlinie über mehr als ein Verfahren innerhalb eines Restrukturierungsrahmens umgesetzt, so sollte der Schuldner mit dem Ziel einer effektiven Restrukturierung zu allen in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten und Schutzvorkehrungen Zugang haben. Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß dieser Richtlinie eine Pflicht zur Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden besteht, sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung solcher Behörden auf die Fälle beschränken können, in denen dies erforderlich und angemessen ist, wobei unter anderem das Ziel, die Rechte und Interessen der Schuldner und anderer betroffener Parteien zu wahren, sowie das Ziel, Verzögerungen und Kosten der Verfahren zu verringern, berücksichtigt werden. Ist es Gläubigern oder Arbeitnehmervertretern nach nationalem Recht gestattet, ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten und handelt es sich bei dem Schuldner um ein KMU, so sollten die Mitgliedstaaten die Zustimmung des Schuldners zur Bedingung für die Einleitung des Verfahrens machen und sie sollten auch beschließen können, diese Anforderung auf Schuldner auszuweiten, bei denen es sich um große Unternehmen handelt.