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Um die berechtigten Erwartungen der Gegenpartei des Schuldners zu schützen, sollte jeder Eingriff infolge einer Anfechtungsklage in die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Rechtshandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen stehen, unter denen diese Rechtshandlung vollendet wurde. Zu diesen Umständen zählen der Vorsatz des Schuldners, das Wissen der Gegenpartei oder die Zeitspanne zwischen der Vollendung der Rechtshandlung und der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Daher ist zwischen einer Vielzahl konkreter Gründe für Anfechtungsklagen zu unterscheiden, die auf gemeinsamen und typischen Sachverhalten beruhen und die allgemeinen Voraussetzungen für Anfechtungsklagen ergänzen. Jeder solcher Eingriff sollte auch im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechten stehen.