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Da Anfechtungsklagen darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen einer Rechtshandlung auf eine Insolvenzmasse rückgängig zu machen, ist es angebracht, die nachteiligen Auswirkungen einer Rechtshandlung als zum Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung und nicht als zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verursacht zu erachten. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt eine Rechtshandlung als vollendet, wenn sie Rechtswirkungen gemäß nationalem Recht entfaltet. Sind die Rechtswirkungen einer Rechtshandlung gemäß nationalem Recht jedoch abhängig von deren Eintragung in ein öffentliches Register, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Rechtshandlung als vollendet erachtet wird, sobald alle anderen Anforderungen für ihre Wirksamkeit erfüllt sind, da sich die Dauer der Eintragung einer Rechtshandlung in ein öffentliches Register der Kontrolle des Schuldners und der anderen Parteien der Rechtshandlung entzieht.