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Finanzinstitute sind von der Einlagensicherung ausgenommen. Allerdings hinterlegen bestimmte Finanzinstitute, darunter E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Wertpapierfirmen, die von ihren Kunden erhaltenen Finanzmittel — oft vorübergehend — ebenfalls auf Bankkonten, um den Sicherungsanforderungen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinien 2009/110/EG , 2014/65/EU und (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates, nachzukommen. Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Finanzinstitute sollten solche Einlagen durch Einlagensicherungssysteme unter der Bedingung geschützt werden, dass die betreffenden Kunden bekannt sind oder ermittelt werden können.
Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme…
Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere staatliche Stellen oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen…
Kunden von Finanzinstituten wissen nicht immer, bei welchem Kreditinstitut ihr Finanzinstitut ihre Gelder hinterlegt hat. Daher sollten…
Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von…
Nach der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem anerkennen, wenn es den…
Um sicherzustellen, dass Einlagen, die für die Zwecke der Einhaltung der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.