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Nach der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem anerkennen, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU genügt. Um dem spezifischen Geschäftsmodell dieser institutsbezogenen Sicherungssysteme und insbesondere der Relevanz der präventiven Maßnahmen, die für deren Mandat von grundlegender Bedeutung sind, Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den institutsbezogenen Sicherungssystemen einen längeren Zeitraum für die Anpassung an die neuen Vorschriften einzuräumen. Mit dieser Möglichkeit eines längeren Erfüllungszeitraums wird der Zeitraum berücksichtigt, den als Einlagensicherungssysteme anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme benötigen, um Finanzmittel auf einem für Rechnungslegungszwecke gesonderten Konto aufzubauen, das dazu dient, einem Mitglied finanzielle Unterstützung zu gewähren und insbesondere seine Liquidität und Solvenz sicherzustellen, um erforderlichenfalls eine Insolvenz zu vermeiden.
die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
Um den Besonderheiten von institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, Rechnung zu tragen und ihre Wirksamkeit zu…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verwendung der verfügbaren Finanzmittel von als Einlagensicherungssysteme anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen…
Die Einlagensicherungssysteme sollten auch in der Form eines institutsbezogenen Sicherungssystems ausgestaltet sein können. Die zuständigen Behörden können…
Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den…
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.