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Damit Zweigstellen in Mitgliedstaaten von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in der Union sind, die Erfüllung der Anforderung, sich einem Einlagensicherungssystem in der Union anzuschließen, ermöglicht wird, sollte diesen Zweigstellen hinreichend Zeit eingeräumt werden, um die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in einem Mitgliedstaat ist, stellt alle…
In der gesamten Union muss für einen einheitlichen Einlegerschutz gesorgt werden; ein solcher Schutz lässt sich jedoch nicht vollständig durch Regelungen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am 11. Mai 2028 in einem Mitgliedstaat…
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Zweigstellen in der Union von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen von…
Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des…
Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.