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Um sicherzustellen, dass Einlagen, die für die Zwecke der Einhaltung der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entgegengenommen werden, in vollem Umfang zur Deckung von Verlusten und zur Rekapitalisierung eines Kreditinstituts im Falle seines Ausfalls verwendet werden, sollten sie von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen werden. Um die Gleichbehandlung solcher Einlagen auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten, sollten sie von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Abwicklungsbehörde ihre Einbeziehung in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten genehmigt hat.
Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme…
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz solcher Maßnahmen zu gewährleisten, muss ein Beitrag des Einlagensicherungssystems…
Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und es Einlagensicherungssystemen leichter zu machen, zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu…
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen…
Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen: a) vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen,…
Einlagensicherungssysteme sollten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auch zu der Finanzierung der Abwicklung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.