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Angesichts der Zunahme unvorhersehbarer Wetterereignisse, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren, und erheblicher Verschmutzungsereignisse, die zu grenzübergreifender unfallbedingter Verschmutzung führen oder diese verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informiert werden, und wirksam mit diesen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle eher struktureller, d. h. nicht unfallbedingter, länger andauernder grenzüberschreitender Probleme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, zu straffen. Soweit Mitgliedstaaten bereits eine wirksame Zusammenarbeit aufgebaut haben, sollte dies berücksichtigt werden. Falls Hilfe der Union erforderlich ist, können die zuständigen nationalen Behörden Hilfeersuchen an das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission richten, das gemäß Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Koordinierung der Leistung der benötigten Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union unterstützt. Da Flussgebietseinheiten auch über das Gebiet der Union hinausgehen können, ist es außerdem wichtig, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/60/EG in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet wirksam umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten sich ferner um die Einrichtung einer angemessenen Koordinierung mit den einschlägigen Drittländern bemühen, was zur Verwirklichung der in der genannten Richtlinie festgelegten Ziele für diese spezifischen Flussgebietseinheiten beitragen würde.
Da der grenzüberschreitende Charakter der Wasserverschmutzung eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern bei der Bekämpfung…
Schadstoffbelastungen auch infolge von Vorfällen oder Unfällen können über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen. Unbeschadet der Richtlinie…
Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden erfordert über die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeit…
Die Mitgliedstaaten reagieren je nach Art, Schwere und möglichen Folgen des Vorfalls zeitnah auf die Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz…
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen…
Luftverschmutzung kennt keine Grenzen und wird in der gesamten Union verfrachtet. Für die meisten Mitgliedstaaten wird ein erheblicher Teil der Verschmutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.