Art 4 RobErhÜbkG
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 1 Robben tötet oder fängt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.