Anlage 2 RohmilchGütV(zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 60 - 61)
§ 33 Abs. 1 RohmilchGütVZusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis
Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies gilt…
Anlage 3 RohmilchGütV(zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2) Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 62 - 65)
§ 31 Abs. 1 Nr. 4 RohmilchGütVMilchgeldabrechnung
das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Erzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.
§ 30 Abs. 1 RohmilchGütVBerechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor
Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.