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Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz werden aufgehoben für Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes,
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5 des Rechtspflegergesetzes, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Rechtspflegergesetzes und
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1 des Rechtspflegergesetzes.