§ 24b Abs. 2 RPflGAmtshilfe
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 25 Abs. 1 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
§ 20 Abs. 3 RPflGBürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 1 Nr. 3 RPfl/UdGAufgÜV SLVerordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 2. März 2015
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Rechtspflegergesetzes und
§ 3 RPflGÜbertragene Geschäfte
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: