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Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes kann anerkannt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, abgeschlossen hat,
einen Bachelorgrad im Sinne des § 66 Absatz 1a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, erworben hat oder
ein Studium, dessen fachlicher Schwerpunkt den Bereichen Recht oder Verwaltung zugeordnet werden kann, mit dem Bachelorgrad oder Mastergrad abgeschlossen hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten nachweisen kann, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Justiz gleichwertig ist.
Mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder nach der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich die Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn. Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden.
Die Anerkennung der Befähigung nach den Absätzen 1 und 2 umfasst nicht die Berechtigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers.
Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes wird durch das Ableisten des…
Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder…
Als Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes…
Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 1 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August…
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit…
Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Justizdienstes oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.