§ 24a Abs. 2 RPflGBeratungshilfe
§ 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 27 Abs. 2 RPflGPflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.
§ 25 Nr. 1 RPflGSonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
(weggefallen)
§ 3 Nr. 3 RPflGÜbertragene Geschäfte
die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
§ 24 Abs. 3 RPflGAufnahme von Erklärungen
§ 5 ist nicht anzuwenden.