§ 85 Abs. 2 JGGJugendgerichtsgesetz
Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den…
§ 1 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe (Vollzug), soweit nicht die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter nach den Vorschriften des…
§ 110 Abs. 1 JGGJugendgerichtsgesetz
Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der…
§ 58 Abs. 2 JGGJugendgerichtsgesetz
Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
§ 15 Abs. 3 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.