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Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht sind insbesondere
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich
Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht von Bediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang),
Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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