§ 19 Abs. 1 RSGGesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet…
§ 1 Abs. 3 RSFVVerordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis
Die Geschäftsführung leitet den Reisesicherungsfonds gesamtverantwortlich. Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
§ 5 RSFVVerordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis
Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften…
§ 2 Abs. 1 RSGGesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds besteht
§ 4 Abs. 3 RSFVVerordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis
Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren: