§ 19 RSG
Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1)
Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
1.
die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
2.
das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
3.
einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
(2)
Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.